Errichtung und Betrieb von Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG (****Link to the law under “Laws and regulation section” of the gateway). Die betreffenden Anlagentypen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV ) abschließend aufgeführt. Ist die geplante Anlage dort nicht aufgeführt, ist allerdings in der Regel eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Baurecht, Wasserrecht) erforderlich.
Grundsätzlich wird zwischen förmlichem Verfahren nach § 10 BImSchG und vereinfachtem Verfahren nach § 19 BImSchG unterschieden. Beide Verfahren setzen einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanter Unterlagen voraus und erfordern die Beteiligung mehrerer betroffener Behörden. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggf. ein Erörterungstermin statt. Einzelheiten zur Antragstellung sowie zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV ) geregelt. Zusätzlich zum Genehmigungsverfahren muss für Anlagen, die bedeutsame Auswirkungen auf die Umwelt haben können, auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat nach § 13 BImSchG Konzentrationswirkung, d. h., die Genehmigung schließt grundsätzlich andere die Anlage betreffende Zulassungen wie z. B. die Baugenehmigung mit ein. Diese müssen somit nicht gesondert beantragt werden; die erforderlichen Unterlagen sind jedoch mit vorzulegen.
Beabsichtigt der Betreiber, Lage, Beschaffenheit oder Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt (§ 16 Abs. 1 BImSchG ). Nicht wesentliche Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Änderung der Genehmigungsbehörde angezeigt werden (§ 15 Abs. 1 BImSchG ).
Responsible Authority (Zuständigkeit)
Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung ist im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Gemeinde), in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen die Regierung (Art. 1 BayImSchG).
Needed documents) (Erforderliche Unterlagen)
Die für den Genehmigungsantrag erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in den §§ 3 ff. 9. BImSchV geregelt. Als Anhaltspunkt können Sie die unter Weiterführende Informationen zum Download angebotene Checkliste als Hilfestellung heranziehen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Genehmigungsbehörde.